FDP
Die Liberalen
Satzung für den Ortsverband
der Stadt Niederkassel
vom 15. Dez. 2008
Inhaltsverzeichnis
I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 Zweck
§ 2 Rechtsform
§ 3 Mitgliedschaft
II. Ortsverbandsgrenze
§ 4 Ortsverbandsgebiet
§ 5 Unterteilung
III. Organe des Ortsverbandes
§ 6 Organe des Ortsverbandes
§ 7 Ortsparteitag
§ 8 Teilnahme, Stimm- und Rederecht
§ 9 Geschäftsordnung des Ortsparteitages
§ 10 Ortsvorstand
§ 11 Einberufung des Ortsvorstandes
IV. Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu
kommunalen Vertretungen
§ 12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten
V. Finanzordnung, Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§ 15 Landesverband und Ortsverbände
§ 16 Amtsdauer
§ 17 Satzung
§ 18 Inkrafttreten
I. ZWECK UND MITGLIEDSCHAFT
§ 1 Zweck
(1) Der Ortsverband Niederkassel ist eine Gliederung des Kreisverbandes Rhein-Sieg der Freien
Demokratischen Partei im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Rechtsform
Der Ortsverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. (4) der Satzung des Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Ortsverband Niederkassel gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die
in der Stadt Niederkassel ihren Wohnsitz haben.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem zuständigen Ortsverband setzt die vorherige
Zustimmung des Kreisvorstandes voraus, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Ortsverbände
zu hören hat.
(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht aufgrund ihres Wohnsitzes sondern nach einer
Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. (3) der Landessatzung bei einem Kreisverband erfasst
wird, können die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband selbst bestimmen.
Trifft das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine
Entscheidung, wird die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband vom Kreisvorstand bestimmt.
(4) Bei Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Ortsverbandes geht die Mitgliedschaft auf
diesen Ortsverband über. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied
ist.
II. ORTSVERBANDSGRENZE
§ 4 Ortsverbandsgebiet
(1) Das Gebiet des Ortsverbandes deckt sich mit dem Gebiet der Stadt Niederkassel.
(2) Der Kreisverband Rhein-Sieg kann andere Regelungen beschließen.
§ 5 Unterteilung
Durch Beschluss des Vorstandes des Ortsverbandes können Ortsbereiche gebildet werden, in denen
die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Ortsvorstandes tätig werden.
III. ORGANE DES ORTSVERBANDES
§ 6 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind:
- der Ortsparteitag
- der Ortsvorstand
§ 7 Ortsparteitag
(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes.
(2) Der ordentliche Ortsparteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt, wenn
dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(3) Der ordentliche Ortsparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des
Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen.
Anträge zum ordentlichen Ortsparteitag können vom Ortsvorstand und von jedem angehörigen
Mitglied gestellt werden.
Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen.
Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn,
vorliegen.
Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zustimmt.
(4) Ein außerordentlicher Ortsparteitag muss durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss
des Ortsvorstandes oder auf Antrag von 30 % der Ortsverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen werden.
Die Berechnung erfolgt gem. § 16 Abs. (2).
Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
(5) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden,
wenn dem Ortsverband eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit Angabe der E-Mail – Adresse vorliegt.
(6) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen: - den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
- den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht
und dessen Genehmigung (Bericht des Schatzmeisters).
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen: - die Entlastung des Ortsvorstandes,
- die Wahl des Ortsvorstandes nach § 10 Abs. (1) Nr. 1 bis 5 und Abs. (2),
- die Wahl der Delegierten
(a) zum Kreisparteitag, falls dieses Organ nach der Kreisverbandssatzung als Delegiertenparteitag
einberufen wird,
(b) zum Kreishauptausschuss gem. § 15 Abs. (6 ) Nr. 2 und 3 der Satzung des Kreisverbandes
Rhein-Sieg. - die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern.
Die Wahlen zu Nr. 4 und 5 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der Geschäftsordnung zur
Landessatzung gilt entsprechend.
(7) Der Ortsparteitag kann auf Vorschlag des Ortsvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.
§ 8 Teilnahme, Stimm- und Rederecht
(1) Ortsparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die
Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen
Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages
kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden.
Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne
Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 angehörigen Mitglieder, soweit sie zum
Zeitpunkt des Ortsparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind.
Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Redeberechtigt sind neben den stimmberechtigten Mitgliedern die Vorsitzenden aller
übergeordneten Gliederungen.
Der Parteitag kann jedem Anwesenden zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt Rederecht
erteilen.
§ 9 Geschäftsordnung des Ortsparteitages
(1) Ortsparteitage werden vom Vorsitzenden des Ortsverbandes, im Verhinderungsfall vom
Stellvertreter, oder von einer vom Parteitag zu wählenden Versammlungsleitung geleitet. Bei
Vorstandswahlen muss eine Versammlungsleitung gewählt werden.
(2) Besteht kein rechtmäßig gewählter Ortsvorstand, so ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss
des Kreisvorstandes ein Ortsparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Ortsvorstand zu wählen ist.
§ 16 Abs. (4) gilt entsprechend.
(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei
Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
unterschritten wird. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht
satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Ortsparteitages sind zu
protokollieren.
§ 10 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus: - dem Ortsvorsitzenden,
- einem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- zwei Beisitzern,
- kraft Amtes dem Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion in der Stadt Niederkassel.
(2) Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss eines ordentlichen Ortsparteitages
kann vor der Wahl eines neuen Vorstandes für eine Amtsperiode festgesetzt werden, ob weitere
Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen.
(3) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Ortsparteitag
vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der
Amtszeit des Ortsvorstandes.
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Ortsvorstand unverzüglich
kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(5) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Ortsvorstandes sind zu
protokollieren.
§ 11 Einberufung des Ortsvorstandes
Der Ortsvorstand wird vom Ortsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter, unter
Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine
Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
IV. BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN ZU
KOMMUNALEN VERTRETUNGEN
§ 12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der
Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.
§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten
(1) Der Ortsparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung über die Kandidatenaufstellung und die
Reserveliste für Kommunalwahlen.
(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor
dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein,
so kann die Ladungsfrist für diese Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.
V. FINANZORDNUNG, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, SATZUNG
§ 14 Finanz- und Beitragswesen
Die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen sowie die Beitragsund Finanzordnung des Kreisverbandes Rhein-Sieg in der jeweils gültigen Fassung sind für den
Ortsverband verbindlich anzuwendende Satzungsbestimmungen.
§ 15 Landesverband und Ortsverbände
(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu
unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der
vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Der Ortsverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesvorstandes gem. § 11 der Landessatzung
zu gewährleisten.
§ 16 Amtsdauer
(1) Die Wahl der Parteiorgane gem. § 7 Abs. (6) Nr. 4 und 6 und die der Delegierten gem. § 7 Abs.
(6) Nr. 5 erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis
zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ortsverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit
einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand seines Ortsverbandes stellen. Der Antrag ist
auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden ausserordentlichen Ortsparteitag zu behandeln und
muss mit der Einladung versandt werden.
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die
der Kreisverband für den Ortsverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag über den
Bezirksverband an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat.
(3) Spricht ein nach Abs. (2) einberufener Ortsparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der
Ortsparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den Bestimmungen des
§ 7 Abs. (3) abzuhaltenden nächsten ordentlichen Ortsparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen
werden.
§ 17 Satzung
(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gem. § 10 Abs. (5) der Landessatzung die für
Ortsverbände verbindliche Satzung.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung und die Finanzordnung und die Beitragsordnung der
Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes
Rhein-Sieg sowie die Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile
der Satzung des Ortsverbandes Niederkassel und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei
wiederum der Landessatzung vorgeht.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss des ausserordentlichen Ortsparteitages am 15. Dezember 2008 in
Kraft.